SATZUNG

der

Schützengilde Ulm e.V. 1383

 

 

§ 1

Name und Sitz und Zweck des Vereins

 

Der im Jahr 1383 gegründete Verein führt den Namen “Schützengilde Ulm e.V. 1383“.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

a) Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsportes als Leibesübung und der dazu notwendigen
    Errichtung und Unterhaltung erforderlicher Anlagen nebst Gebäuden.

b) Förderung des Nachwuchses im Schießsport.

c) Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

 


 

Zur Verwirklichung des Satzungszweckes hält der Verein regelmäßig Schießübungen ab, veranstaltet Wettkämpfe und Schützenfeste und stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit. Leistungssport und Geselligkeit sollen dabei dieses Ziel vertiefen helfen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern übt seine Tätigkeit ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke des Schießsportes aus.

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

 

§2

Sitz des Vereins

 

Der Verein hat seinen Sitz in Ulm und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen.

 

 

§3 
Bundesorganisation

 

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes e.V. 1850 im Deutschen Schützenbund e.V. (DSB), sowie des Württembergischen Landessportbundes, insbesondere hinsichtlich seiner mittelbaren Mitgliedschaft.

 

 

§4

Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

a)  aktive Mitglieder über 18 Jahre,

b)  jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre,

c)  fördernde Mitglieder (passive)

d)  Ehrenmitglieder

e)  Gastmitglieder

 

 

 

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

 

a)  Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals in dem sie beantragt wird. 
Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

 

b)  Personen, die sich um die Förderung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben, 
können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Gesamtausschusses von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§6

Verlust der Mitgliedschaft

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.

 

  1.                Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

aa)  Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.

 

  1.                Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,
    wenn das Mitglied

bb-1)  mit der Zahlung eines Beitrages für länger als 1 Jahr in Rückstand ist,

bb-2)  die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

bb-3) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder

bb-4)  sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
 

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Versammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Versammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

 

§7

Beiträge

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen.

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die aus der Zugehörigkeit resultieren, verloren. Desgleichen gilt für Spenden und ähnliche Leistungen. Ausgenommen sind Bausteine und Baudarlehen.

Die Zahlungsweise bestimmt der Vorstand. In besonderen Härtefällen bezüglich der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

 

§8

Ehrungen

 

Über Ehrungen entscheidet der Vorstand und die Vereins-Ehrenordnung.

 

 

§9

Verwendung der Mittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

 

§10

Verwaltung des Vereins - Schützengilde Ulm  e.V. 1383 -

 

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand - Schützenmeisteramt -

Der Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung

 

 

§11

Der Vorstand

 

Der Vorstand - Schützenmeisteramt setzt sich zusammen aus:

 

a)  Oberschützenmeister (1. Vorsitzender)

b)  1. Schützenmeister (2. Vorsitzender)

c)  2. Schützenmeister

d)  Schatzmeister

e)  Schriftführer

f)  Beisitzer 1

g)  Beisitzer 2

h)  Beisitzer 3 

i)  Beisitzer 4

j)  Jugendschützenmeister

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.

 

Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den Vorsitzenden - Oberschützenmeister - und den stellvertretenden Vorsitzenden - Schützenmeister - vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende - Schützenmeister - von seinem Vertretungsrecht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

Dem Vorstand (Schützenmeisteramt) obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung im Einzelnen soll in einer Geschäftsordnung für das Schützenmeisteramt geregelt werden. Der Vorstand kann Geschäfts- und Vereinsordnungen beschließen. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was dem Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

 

§12

Die Mitgliederversammlung

 

Alljährlich im ersten Vierteljahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Nach Bedarf kann der Vorstand (Schützenmeisteramt) neben dieser regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, mindestens wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand (Schützenmeisteramt) schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb 3 Wochen stattgeben.

 

Die Mitglieder des Vereins sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand (Schützenmeisteramt) schriftlich, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich, mit der Begründung, an den Vorstand (Schützenmeisteramt) OSM eingereicht werden. In der Regel können Beschlüsse nur über Tagesordnungspunkte oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden (Oberschützenmeister) oder seinem Stellvertreter (Schützenmeister) zu leiten. Ein Wahlleiter kann delegiert werden.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins §18 und Satzungsänderung §19 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

Gastmitglieder befreundeter Vereine und Patenschaften sind nicht stimmberechtigt.

 

 

§13

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand (Schützenmeisteramt) Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

a)  Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands.

b)  Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer.

c)  Entlastung des Vorstands.

d)  Beratung und Beschlussfassung über, vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.

e)  Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.

f)  Wahl der Rechnungsprüfer.

g)  Festsetzung der Beitrage Aufnahmegebühren etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.

h)  Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.

i)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

k) Genehmigung des Haushaltsplanes.

1) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

 

§14

Rechnungsprüfer

 

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand (Schützenmeisteramt) genehmigten Ausgaben.

 

 

§15

Berichte und Entlastungen

 

Der Vorsitzende (Oberschützenmeister) erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Schatzmeister einen Bericht über die Kassenlage. Der Schriftführer berichtet in kurzer Zusammenfassung über den Verlauf der vorjährigen Mitgliederversammlung. Der Sportleiter berichtet über die Erfolge und den Ausbildungsstand der aktiven Mitglieder.

 

 

§16

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§17

Ordnungen des Vereins

 

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind.

 

 

§18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden. Bei dieser Versammlung müssen 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Davon müssen 75% für die Auflösung stimmen.

 

Für den Fall einer Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar im Bereich des Sports zu verwenden hat.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende (Oberschützenmeister) und der stellvertretende Vorsitzende (Schützenmeister) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

 

§19

Satzungsänderung

 

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§20

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 21.03.1986 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Oberschützenmeister    Schriftführer

 

 

Gezeichnet   gezeichnet

Herbert Neumann   Lothar Filbrich

Ulm, den 01.05.1986

 

 

§21

Arbeitseinsätze

 

Jedes Mitglied ist zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet.

 

 

§22

Datenschutzerklärung

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Als Mitglied des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. (WSV) im Deutschen Schützenverband (DSB)  ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer, sowie die Adresse;

 

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des

Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Der Austritt wird der zuständigen Behörde gemeldet.

 

Jedes Mitglied willigt der Datenschutzerklärung mit seiner Unterschrift ein, bei Nichteinwilligung kann keine Mitgliedschaft zustande kommen.

 

 

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 09.03.2018 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ulm, den 21.02.2020

Oberschützenmeister   Schriftführer

 

 

Gezeichnet   gezeichnet

Wolfgang Rost   Thomas Rauch